14 zugunsten oder zulasten der einen oder der anderen Partei zu machen – und aus der im Nachgang zum Unfall erstellten Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) ergibt, war das vom Beschuldigten gefertigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer Schaltafel bedeckt, welche ihrerseits auf vier nicht typgleichen Brettern, welche quer über das Loch gelegt waren, lag. Eine zweite zur Abdeckung verwendete Schaltafel, wie es sie nach den Aussagen des Beschuldigten und dessen Hilfsarbeiter, dem Zeugen H.________, hätte haben sollen, war im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden;