17 Abs. 2 BauAV zu gelten hat, ist indes – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – eine juristische Frage, welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein wird (hinten E. 14 ff.). Die Vorinstanz stellte Folgendes fest (pag. 372 f.): Im Zeitpunkt des Durchfallens: Wie sich aus den Angaben des Zeugen I.________ (vgl. III.3.3. oben) – welcher als in der Sache unbeteiligter, ermittelnder Polizist keinerlei Interesse daran hat, Angaben