13.2 Abdeckung des Lochs Der Beschuldigte bestreitet, dass das durch ihn erstellte Loch nicht vorschriftsgemäss – durchbruchsicher und unverrückbar – abgedeckt gewesen sei. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht zu klären, wie das Loch abgedeckt war und wie sich die Konstruktion oder einzelne Teile davon allenfalls bewegen konnten bzw. liessen. Ob die Abdeckung als durchbruchsicher und unverrückbar i.S.v. Art. 17 Abs. 2 BauAV zu gelten hat, ist indes – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – eine juristische Frage, welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein wird (hinten E. 14 ff.).