Zusammengefasst ist folglich nicht in dubio pro reo festzustellen, dass sich der Straf- und Zivilkläger seine Verletzungen an einem andern Ort geholt hat. Er hat sie sich geholt, indem er durch das fragliche vom Beschuldigten gebohrte Loch gefallen ist, wobei es sich um einen Unfall und nicht um einen beabsichtigten Sturz gehandelt hat, da für Letzteres nicht die geringsten konkreten Anzeichen bestehen (vgl. zur Frage eines absichtlichen Sprungs und den [wie gesehen ebenso hier] fehlenden Anzeichen dafür auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern 314/II/2001 vom 16.11.2001 E. III. 3 f.).