32, 38 und 48 f.). In Bezug auf die Aussagen(-analyse) bleibt festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger tatsächlich nicht auf jede Frage eine schlüssige und überzeugende Antwort zu geben vermochte. Daraus lässt sich aber ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wenn auf einer Baustelle ein solch schwerwiegender Unfall passiert, kommen in aller Regel verschiedene suboptimale Umstände zusammen. Der Straf- und Zivilkläger hatte um 16.30 Uhr bereits einen längeren Arbeitstag auf der Baustelle verbracht (vgl. pag. 63 Z. 135, Arbeitsbeginn auf der Baustelle war um 07.30 Uhr). Er suchte im Umkreis seines Arbeitsplatzes auf der Grossbaustelle