Was darüber hinaus die Schürfungen an den Armen des Straf- und Zivilklägers betrifft, so ist es richtig, dass diese nicht ärztlich dokumentiert sind. Jedoch sind sie erstens bei einem solchen Sturz sehr wahrscheinlich, wenn man versucht, diesen noch zu verhindern. Und zweitens hat neben dem Straf- und Zivilkläger (pag. 68 und pag. 62 Z. 99 f.) auch der Zeuge I.________ die Verletzungen wahrgenommen und erwähnt (pag. 3, Anzeigerapport vom 27. Mai 2015, ad Unfallhergang). Die Arztberichte indes handeln von den Verletzungen, die für die Gesundheit gefährlich waren und gegebenenfalls Spätfolgen nach sich ziehen konnten (vgl. pag. 32, 38 und 48 f.).