Hinzu kommt, dass der Beschuldigte persönlich eher die These zu vertreten scheint, der Straf- und Zivilkläger sei zwar heruntergefallen respektive -gesprungen; dies indes absichtlich, um sich eine SUVA-Rente zu erschleichen (pag. 69 Z. 56 f. und pag. 222 Z. 1 f.). Für diese beiden Sachverhaltshypothesen gibt es jedoch wie gesehen keine konkreten Anhaltspunkte.