6 und 11 ersichtliche Helm hinweist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Schluss zu ziehen, dass dieser Helm dem Straf- und Zivilkläger und niemandem sonst gehört hat. Im Übrigen überzeugt die These der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe sich die Verletzungen «irgendwie anders» geholt, nicht. Eine solche Mutmassung, die an das notorische Argument des «unbekannten Dritten» erinnert, vermag bei der Kammer keine erhärteten Zweifel zu erzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte persönlich eher die These zu vertreten scheint, der Straf- und Zivilkläger sei zwar heruntergefallen respektive -gesprungen;