Dennoch ist daraus nicht in dubio pro reo abzuleiten, dass der Unfall exakt so – also bei unbewegter Schaltafel und einem ~25 cm-Spalt – geschehen ist. Letztlich kann diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden und muss offengelassen werden. Die beinahe vollständig gerade Herrichtung der Schaltafel auf der Fotografie auf pag. 12 zeigt, dass diese vor und/oder nach dem Eintreffen der Polizei (mehrfach) bewegt worden ist. Die Beweislage bleibt erdrückend: Der Straf- und Zivilkläger ist durch das fragliche Loch gefallen, worauf ebenso der auf pag. 6 und 11 ersichtliche Helm hinweist.