11 schlüssigen Aussagen des Privatklägers einerseits und der Zeugen I.________ und J.________ andererseits, welche zudem durch den im Sturzbereich liegengebliebenen Helm gestützt werden, ist zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte, in der Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) dargestellte Loch gefallen ist, und sich als Folge dieses Sturzes die in den Arztberichten (vgl. III.4.3. oben) dokumentierten (unbestrittenen) Verletzungen zugezogen hat.