es als höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen bezeichnet werden, dass jemand seinen Bauhelm unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch deponiert hätte und sich hernach ohne Kopfschutz auf der Baustelle bewegt hätte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger seinen Helm beim Aufprall verlor und sich diesen verständlicherweise nicht wieder aufsetze, als er den Raum hilfesuchend und kriechend verliess. Aufgrund der übereinstimmenden und