6, 11, 21 f.). Nachdem es gerichtsnotorisch ist, dass das Betreten von Baustellen (insbesondere von der Grösse eines Stadionkomplexes wie des hier interessierenden) ohne Bauhelm verboten ist, und die Helmtragepflicht auf der G.________ im Übrigen vom Privatkläger bestätigt wurde (pag. 63 Z. 139), muss es als höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen bezeichnet werden, dass jemand seinen Bauhelm unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch deponiert hätte und sich hernach ohne Kopfschutz auf der Baustelle bewegt hätte.