226 Z. 38 ff.). Ebenso bestätigte der Chef des Privatklägers, der Zeuge J.________, vom Privatkläger nach dessen Sturz angerufen und um Hilfe gebeten worden zu sein (pag. 299 Z. 38 f.). Gefunden habe er den Privatkläger sodann unten am vom Beschuldigten gefertigten Loch (pag. 300 Z. 1 ff.). Die Angaben des Privatklägers bezüglich der Absturzstelle finden sodann in der Fotodokumentation (vgl. oben III.4.1) eine weitere Stütze: In der Absturzzone unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch liegt ein weisser Bauhelm (pag. 6, 11, 21 f.).