sein Chef, J.________, sei dann später dazu gestossen (pag. 230 Z. 39 f.). Die Darstellung des Privatklägers wird durch die Aussagen der Zeugen gestützt: Zwar konnte der ermittelnde Polizist, der Zeuge I.________, nicht bestätigen, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Indes konnte I.________ vor Ort ermitteln, dass der Privatkläger im Raum vor demjenigen, der sich unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch befindet, von einem älteren Herrn gefunden worden sei (pag. 226 Z. 38 ff.).