13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Verletzungsort Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, dass der Straf- und Zivilkläger durch das fragliche Loch gefallen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus: Demgegenüber ist sich der Privatkläger – in der Hauptverhandlung entsprechend gefragt – sicher, durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen zu sein (pag. 230, Z. 46). Nach dem Sturz sei er aus dem Raum gekrochen und habe dort nach Hilfe gerufen (pag. 230, Z. 36 f.). Er habe auch seinen Chef angerufen (pag. 58). Gefunden worden sei er von einem älteren Herrn, welcher jedoch nicht mit ihm gearbeitet habe; sein Chef, J.__