Des Weiteren ist nicht bestritten, dass sich im Raum unterhalb des Lochs – in der Nähe des vorinstanzlich angenommenen Sturzortes – sowohl eine Kernbohrmaschine, ein senkrechtes, ca. 50 cm in die Höhe ragendes Armierungseisen als auch ein weisser Helm vor dem genannten Armierungseisen befanden (pag. 11). Schliesslich kann angefügt werden, dass die Kernbohrungen im Zusammenhang mit den Installationen der Haustechnik erstellt wurden und dass sich die gesamte Baustelle im Mai 2015 im Begriff der ersten Inbetriebsetzungen und Nachbesserungen aus der Abnahme der Garantie befand (pag. 253). 11. Bestrittener Sachverhalt