__ AG das Loch, durch welches der Straf- und Zivilkläger gefallen sein soll, erstellt hat. Im Weiteren ist unbestritten, dass das fragliche Loch 2 m 58 cm auf 52-56 cm (runde Bohrkreise) gross war (pag. 19 und 21) und die (Fall-)Höhe zwischen dem vierten und dem dritten Stock 4 m 60 cm betragen hat (pag. 6). Darüber hinaus ist nicht strittig, dass sich über dem Loch mindestens eine nicht dem Beschuldigten gehörende Schaltafel sowie vier Holzlatten, die nicht alle typengleich waren, befanden, welche dieser auf der Baustelle zusammengesucht, sie also aus einem fremden Lager genommen hatte (pag. 221 Z. 1 ff. und 297 Z. 15 f.).