10. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist zunächst, dass sich der Straf- und Zivilkläger auf der Baustelle der G.________ am 12. Mai 2015 verletzt hat – neben Kontusionen am linken Fuss und Knie erlitt er einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen (sog. Trimalleeolar-Luxationsfraktur mit hoher Fibulafraktur Typ Maisonneuve [pag. 32] und 38) – und dass der Beschuldigte auf dieser Baustelle weisungsgemäss am Vortag des Unfalls als Subunternehmer der K.________ AG das Loch, durch welches der Straf- und Zivilkläger gefallen sein soll, erstellt hat.