Die Feststellung, dass die Abdeckung mit einer (bzw. in dubio pro reo zwei) Schaltafel(n) mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei, sei aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts – insbesondere der Zeugenaussagen von I.________ – nicht zu beanstanden. Da die Abdeckung erwiesenermassen weder mit dem Boden verankert noch die Bretter untereinander fixiert gewesen seien, habe sie verrücken können. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Abdeckung, wie er sie vorgenommen habe, unverrückbar gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar.