9 hinuntergefallen sei. Der Grundsatz in dubio pro reo könne nur zur Anwendung gelangen, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestünden. Solche existierten jedoch nicht. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen sei unbegründet. Die Feststellung, dass die Abdeckung mit einer (bzw. in dubio pro reo zwei) Schaltafel(n) mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei, sei aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts – insbesondere der Zeugenaussagen von I.________ – nicht zu beanstanden.