Dafür, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie ihn der Straf- und Zivilkläger beschreibe, spreche sein Verletzungsbild an Beinen und Armen. In der Zone, wo der Straf-und Zivilkläger nach dem Absturz gelandet sei, sei überdies ein Bauarbeiterhelm aufgefunden worden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger durch das mangelhaft abgedeckte Loch