9. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger lässt vorbringen, es möge zutreffen, dass es für das Sturzereignis keine Zeugen gebe. Dies habe aber nicht zur Konsequenz, dass der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen wäre. Der Straf- und Zivilkläger sei sich sicher, dass er durch das fragliche Loch gefallen sei und habe dies so ausgesagt. Seine Aussagen würden durch die Zeugenaussagen von I.________ und J.________ gestützt. Dafür, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie ihn der Straf- und Zivilkläger beschreibe, spreche sein Verletzungsbild an Beinen und Armen.