Er sei nicht dort vorgefunden worden, wo er angeblich gefallen sei. Er habe zudem nicht behauptet, dass er einen Helm getragen und diesen verloren habe. Die behaupteten Schürfungen seien soweit ersichtlich nicht erhoben worden. Erstellt sei einzig die als vorgefundene Situation bezeichnete Fotoaufnahme, die ein Durchfallen ausschliesse. Nachlässigkeiten in der Untersuchung dürften dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen.