Wenn die Vorinstanz schliesslich in Erwägung ziehe, die tatsächliche Verrückbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Schaltafel in weniger als 24 Stunden habe verschwinden können, sei nicht die Verrückbarkeit der Konstruktion angesprochen. Vielmehr sei in der willentlichen Wegnahme eines Teils der Konstruktion eine unvorhersehbare Dritthandlung zu sehen. In der Replik lässt der Beschuldigte ergänzen, die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers seien sehr vage, wenn er beschreibe, wie es zum angeblichen Sturz gekommen und wie er gefallen sein soll. Er sei nicht dort vorgefunden worden, wo er angeblich gefallen sei.