In der vom Zeugen I.________ angetroffenen Situation sei die (verbleibende) Schaltafel nicht unter das Lüftungsrohr gerutscht gewesen. Entsprechend sei die Feststellung der Vorinstanz unvollständig, wenn sie lediglich die zwischen den Längsbrettern gemessenen Distanzen betrachte, ohne die sich darauf befindliche Schaltafel zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz schliesslich in Erwägung ziehe, die tatsächliche Verrückbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Schaltafel in weniger als 24 Stunden habe verschwinden können, sei nicht die Verrückbarkeit der Konstruktion angesprochen.