Wenn die Vorinstanz ausführe, auch die zwei Schaltafeln hätten – wenn auch nicht in jede Richtung – mit gewissem Kraftaufwand verschoben werden können, übersehe sie die Tatsache, dass sich das Loch in einer Ecke befunden habe. Ein Anstossen von der Seite oder von hinten (vom Fenster her) sei nicht möglich. Die Abdeckung, wie sie der Beschuldigte vorgenommen habe, sei somit unverrückbar gewesen. In der vom Zeugen I.________ angetroffenen Situation sei die (verbleibende) Schaltafel nicht unter das Lüftungsrohr gerutscht gewesen.