Mit der vom Beschuldigten vorgenommenen – zumindest in dubio pro reo angenommenen – Abdeckung mit zwei Schaltafeln hätte immer noch eine zweite Schaltafel das Loch genügend zugedeckt, selbst wenn eine Tafel theoretisch versehentlich (was bestritten werde) «mit einem gewissen Kraftaufwand» vollständig unter das Lüftungsrohr hätte geschoben werden können. Wenn die Vorinstanz ausführe, auch die zwei Schaltafeln hätten – wenn auch nicht in jede Richtung – mit gewissem Kraftaufwand verschoben werden können, übersehe sie die Tatsache, dass sich das Loch in einer Ecke befunden habe.