Die Vorinstanz vermöge nach wie vor nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde: Mit der vom Beschuldigten vorgenommenen – zumindest in dubio pro reo angenommenen – Abdeckung mit zwei Schaltafeln hätte immer noch eine zweite Schaltafel das Loch genügend zugedeckt, selbst wenn eine Tafel theoretisch versehentlich (was bestritten werde) «mit einem gewissen Kraftaufwand» vollständig unter das Lüftungsrohr hätte geschoben werden können.