8 nem Fussstoss verrückt werden können, sei dies widersprüchlich oder zumindest ungenau. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen, vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen Geschehen. Ein versehentlicher bzw. im Rahmen eines normalen Schrittes (im offenbar dunklen Raum) vollzogener Fuss(an)stoss hätte die Tafel nicht verschieben können. Es sei ein gewisser Kraftaufwand notwendig, mithin zumindest ein kräftiger und damit bewusster Fusstritt. Die Vorinstanz vermöge nach wie vor nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde: