Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Abdeckung mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei. Sie stütze sich auf die Aussage des Zeugen I.________. Schaltafeln würden für den Bau von Schalungen im Betonbau verwendet und müssten hohen Belastungen standhalten. Auch die verwendeten Gerüstbretter seien aus massivem Holz und mindestens 4 cm stark. Eine Schaltafel sei ca. 10 kg schwer (vgl. pag. 77 Z. 191). Es entspreche Gerichtsnotorietät, dass 10 kg nicht eben so verrückt werden könnten, zumal es sich um ein Brett auf einem rauen Untergrund handle. Mithin habe die Tafel nicht versehentlich verschoben werden können.