6 gefunden worden sei. Wer den Straf- und Zivilkläger aufgefunden habe, bleibe ebenfalls unklar. Sei es in der ersten Einvernahme des Straf- und Zivilklägers noch der «Chef» gewesen (also der Zeuge J.________; pag. 58), sei es anlässlich der Aussage vor Gericht ein «älterer Herr» (pag. 230 Z. 39) gewesen. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. jene des Zeugen J.________ seien nicht konsistent. Dass der an der Unfallstelle vorgefundene Helm dem Straf- und Zivilkläger gehört habe, sei schliesslich nicht erstellt und sei von diesem nicht behauptet worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Abdeckung mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei.