_ habe angegeben, den Straf- und Zivilkläger in dem auf pag. 6 abgebildeten Raum mit der Kernbohrmaschine gefunden zu haben (pag. 299. Z. 38 und 300 Z. 1 ff.). Dabei handle es sich um den Raum unterhalb des vom Beschuldigten gefertigten Lochs, in welchen der Straf- und Zivilkläger angeblich gefallen sein solle. Nun behaupte dieser aber, er sei fünf Meter in den Gang gerobbt und dort habe er den Zeugen J.________ angerufen, welcher ihn dort gefunden habe (pag. 58). Der Zeuge I.________ sei entsprechend von der Sanität informiert worden, dass der Straf- und Zivilkläger im Raum vor demjenigen gemäss pag. 6 gefunden worden sei.