So habe auch sein Vorgesetzter bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger in diesem Raum nichts zu suchen gehabt habe. Der Vorgesetzte habe der Behauptung des Straf- und Zivilklägers widersprochen, er habe diesen dorthin geschickt, um nach dem Arbeitskollegen zu suchen (pag. 299 Z. 28 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe nicht erklären können, weshalb er nicht einfach nach dem Kollegen gerufen und auf eine Antwort gewartet habe (pag. 230 Z. 8 f.). Der Zeuge I.________ habe den Unfall nicht mitbekommen und habe nicht aufzeigen können, wie der Straf- und Zivilkläger durch die Abdeckung gefallen sein solle. Der Zeuge J.________ habe angegeben, den Straf- und Zivilkläger in dem auf pag.