Die einzige Begründung, welche die vorgefundene Unfallstelle mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen könne, sei diejenige, dass dieser sich die Verletzung anders zugezogen habe. Der Straf- und Zivilkläger habe überdies nicht erklären können, weshalb er in einem dunklen Raum nach einem Arbeitskollegen gesucht habe, obwohl weder er noch der Arbeitskollege in diesem Raum etwas zu suchen gehabt hätten (pag. 63 Z. 148). So habe auch sein Vorgesetzter bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger in diesem Raum nichts zu suchen gehabt habe.