Im Übrigen hätte der Straf- und Zivilkläger selbst in eine Öffnung mit 52 cm Breite (was nicht der angetroffenen Situation entsprochen habe) einzig quasi «ständlings» reinfallen können. Die vom Strafund Zivilkläger behaupteten Schürfwunden seien medizinisch in den Akten nicht dokumentiert. Die einzige Begründung, welche die vorgefundene Unfallstelle mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen könne, sei diejenige, dass dieser sich die Verletzung anders zugezogen habe.