7 Mensch. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger angegeben, er sei in ein leeres Loch gefallen, er habe kein Brett weggetreten und es sei auch kein Brett durchgebrochen (pag. 230 Z. 14 ff.). Es sei überdies nicht vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger beim Hindurchfallen die ca. 10 kg schwere Schaltafel hinter sich zugezogen und damit das Loch zugedeckt habe. Im Übrigen hätte der Straf- und Zivilkläger selbst in eine Öffnung mit 52 cm Breite (was nicht der angetroffenen Situation entsprochen habe) einzig quasi «ständlings» reinfallen können.