8. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung rügt vorab eine Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes. Sie macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen sei. Der damals vor Ort anwesende Polizist I.________ habe ausgesagt, dass er eine unveränderte Unfallsituation vorgefunden habe, wobei er sich hierbei auf die ihm vor Ort mitgeteilten Informationen gestützt habe (pag. 224 Z. 28 ff.). Er habe bestätigt, dass das Foto auf pag. 10 die vorgefundene Situation darstelle (pag. 226 Z. 46 f.).