Aufgrund der konkreten Lichtverhältnisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall – bei dem der Privatkläger glücklicherweise nicht auf der sich in der Landezone befindlichen Kernbohrmaschine oder gar dem Armierungseisen aufschlug – zog sich der Privatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels