Der Straf- und Zivilkläger habe sich einen komplexen Knochenbruch des Sprunggelenkes zugezogen, wobei der untere Teil des Wadenbeines gebrochen und verschoben sowie mehrere kleine Knochenfragmente abgesprengt worden seien. Zudem sei die Bindegewebe-Verbindung der beiden Unterschenkelknochen gerissen, so dass auch der Innenknöchel vom Schienbein verschoben und abgebrochen sei. Seit dem Unfall sei der Straf- und Zivilkläger auf seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und zu 100% arbeitsunfähig (pag. 138 ff.).