17 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind, auf der Baustelle der G.________ in E.________ im 4. Stock das erstellte Kernbohrloch im Boden am 11.05.2015 nach Ausführung der Arbeiten nicht mit einer unverrückbaren und durchtrittsicheren Platte gedeckt.