6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Firma A.________ Bau und als verantwortlicher Bauarbeiter unter Verletzung von Bauvorschriften, so namentlich unter Verletzung von Art. 17 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind, auf der Baustelle der G.___