Der Beschuldigte konnte und kann aus dem Strafbefehl ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte/kann – wie die einlässliche Berufungsbegründung zeigt – seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung