2011 § 17 N. 2). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat ist zureichend umschrieben. Die Staatsanwaltschaft musste im Lichte der voranstehenden Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung im Strafbefehl «die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung» sowie «das geforderte Mittel» nicht im Einzelnen eingehender beschreiben. Der Beschuldigte konnte und kann aus dem Strafbefehl ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte/kann – wie die einlässliche Berufungsbegründung zeigt – seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben.