Vielmehr habe der Beschuldigte vier Querlatten und eine nicht durchbruchsichere Schaltafel ohne weitere Befestigung auf das Loch gelegt, so dass am nächsten Tag der Privatkläger durch das Loch in den unteren Stock gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe). Ob das vom Beschuldigten mutmasslich nicht ausgeführte und im Strafbefehl umschriebene geforderte Verhalten – das Erstellen der Abdeckung nach den gesetzlichen Vorschriften (konkret: mit einem Seitenschutz abschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung versehen) – als fahrlässige Begehung durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3