Neben der Darstellung der vorgeworfenen örtlichen und zeitlichen Begebenheiten wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – die Erstellung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abdeckung und als Folge dieser mangelhaften Abdeckung die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – ausreichend klar und präzise umschrieben. Entsprechend war er darüber genügend informiert und wusste, wogegen die Verteidigung ansetzen sollte (siehe pag. 361 f.: […] auf der Baustelle „G.______