5.3 Subsumtion Wie bereits die Vorinstanz feststellte, entspricht die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2016 (pag. 138 ff.) den strafprozessualen Anforderungen sowohl in Bezug auf die Umgrenzungs- als auch in Bezug auf die Informationsfunktion. Neben der Darstellung der vorgeworfenen örtlichen und zeitlichen Begebenheiten wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – die Erstellung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abdeckung und als Folge dieser mangelhaften Abdeckung die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – ausreichend klar und präzise umschrieben.