Dass die Schaltafel nicht durchbrochen worden sei, sei unbestritten. Welche Art von Befestigung den angeblichen Unfall verhindert hätte, sei dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Durch die Wiedergabe von Art. 17 Abs. 2 BauAV werde zwar das gewünschte Ergebnis (Unverrückbarkeit) beschrieben, nicht jedoch das geforderte Mittel. Das geforderte Verhalten werde somit genau so wenig umschrieben wie die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung.