5.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung vertritt die Auffassung, der Strafbefehl beschränke sich darauf, die Vorschriften von Art. 17 Abs. 2 Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) wiederzugeben. Soweit überhaupt von einem vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen wäre, wäre es das Verwenden einer nicht durchbruchsicheren Schaltafel und eine fehlende Befestigung. Dass die Schaltafel nicht durchbrochen worden sei, sei unbestritten.