von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 325 StPO).