4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.